Ich werde immer wieder in den Erste Hilfe Kursen für Lehrer und Erzieher gefragt: Dürfen Lehrer Medikamente verabreichen?
Die Gabe von Medikamenten ist generell Aufgabe eines Arztes oder der Eltern (bzw. Erziehungsberechtigten). Niemand kann Sie als Lehrer zwingen (auch notwendige) Medikamente dem Kind zu geben.
Alle Schulkinder sind generell über den Unfallversicherungsträger versichert. Dieser hat eine klare Aussage in der neuen Broschüre „Medikamentengabe an Schulen“ geäußert. Sie als Lehrer müssen unbedingt die geltenden Schulgesetze, Erlasse vom Kultusministerium und ggf. der beamtenrechtlichen Vorgaben mit einbeziehen.
Schritt 1: Liegt eine Personensorge des Erziehungsberechtigten vor?
Die Personensorge kann mündlich oder schriftlich vom Erziehungsberechtigten dem Lehrer übertragen werden. Lehrer/innen sollten keinesfalls ohne Einbindung der Schulleitung einer Personensorge für die Medikamentengabe einwilligen! Eltern kontaktieren die Schule oder Sie als Lehrer/innen i.d.R. nur, wenn das Kind noch nicht alt genug ist, sich das Medikament selbst zu verabreichen.
Schritt 2: Medikamentengabe schriftlich fixieren
Das sollten Sie dokumentieren:
1. Welches Medikament soll verabreicht werden?
2. Wie soll das Medikament verabreicht werden?
3. Welche Nebenwirkungen können auftreten?
4. Welche Erste Hilfe Maßnahmen sind bei Nebenwirkungen zu treffen?
5. Wer soll im Notfall wie informiert werden?
Sollten Sie irgendwelche Bedenken haben, bitten Sie die Eltern den Kinderarzt aufzusuchen. Der behandelnde Arzt soll seine Einverständnis zur Gabe von Medikamenten durch Dritte geben und alles weitere schriftlich festlegen.
Schritt 3: Bin ich als Lehrer bei Medikamentengabe versichert?
Hier muss zwingend zwischen angestellten und verbeamteten Lehrer unterschieden werden. Angestellte Lehrer sind zum einen versichert, wenn Sie sich bei einer Medikamentengabe selbst verletzten (z.B. Verletzung durch eine Spritze) oder wenn der Schüler durch das Medikament einen Schaden nimmt (z.B. falsche Dosierung). Lehrer haften niemals selbst für den dann ggf. entstandenen Schaden. Der Unfallversicherungsträger übernimmt an dieser Stelle die gesamte Haftung, wenn Sie nicht mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit handeln.
Lehrer im Status des Beamten, müssen unbedingt ihren Dienstherrn fragen!
Fazit:
Niemand kann Sie verpflichten im Rahmen Ihrer Berufsausübung Kindern Medikamente zu verabreichen. Sie sollten daher alle Anfragen in guter Zusammenarbeit mit den Eltern, Schulleitung und Kinderarzt abklären. Denn Sie sind es, die dem Kind somit eine unbeschwerte Schulzeit ermöglichen können.
Weiterführende Informationen erhalten Sie auch in der neuen Broschüre der DGUV „Medikamentengabe in Schulen„.

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